Hinweisgeberschutzgesetz

Die Hirschvogel Group steht für gesetzestreues und integres Verhalten. Das erwarten wir von allen unseren Mitarbeitenden. Sollten Sie Verstöße unserer Mitarbeitenden gegen gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten oder Hinweise auf solche Verstöße erhalten, können Sie diese über das folgend verlinkte Hinweisgebersystem vertraulich melden. 

 

Dort wird Ihre Mitteilung von erfahrenen Compliance Experten weiterbearbeitet. Sie können sowohl anonym Meldungen abgeben als auch Angaben zu Ihrer Person (z. B. Namen, Mailadresse, Telefonnummer) mitteilen. Näheres zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem.

Kontaktformular

Sofern Sie anonym bleiben wollen, können wir mit Ihnen, z. B. bei Rückfragen zu Ihrer Meldung, über ein spezielles Mail-System kommunizieren. In jedem Fall sichern wir Ihnen eine streng vertrauliche Bearbeitung Ihrer Meldung zu.

Telefon

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie dort nicht persönlich angesprochen werden. Eine 24-Stunden-Hotline ist aus geographischen und ablauforganisatorischen Gründen nicht möglich. Gewährleistet wird jedoch die unverzügliche Bearbeitung Ihrer Beschwerde/Ihres Hinweises.

Mail

Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, sich per Mail an unsere Compliance Experten zu wenden.

Darüber hinaus verbleibt Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit, sich an öffentliche externe Meldestellen zu wenden. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle. Bitte ziehen Sie vor Abgabe einer Meldung an eine externe Meldestelle die Abgabe einer internen Meldung in Betracht; in vielen Fällen kann intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden.

 

Die Hirschvogel Group bekennt sich zum Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung. Das gilt insbesondere für Mitarbeitende als Hinweisgeber oder für Mitarbeitende, die an der Aufklärung von Meldungen mitwirken. Für Mitarbeitende, die eines Regelverstoßes bezichtigt werden, gilt die Unschuldsvermutung, solange sich der Verstoß nicht bestätigt.